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   VGH Bayern, 15.10.2014 - 2 ZB 13.530   

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VGH Bayern, 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 (https://dejure.org/2014,32582)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 (https://dejure.org/2014,32582)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 2 ZB 13.530 (https://dejure.org/2014,32582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vorbescheid; Zustimmungsverfahren; Abweichung; Atypik; Pavillionbauweise

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328

    Innenbereich; Ausbau Dachgeschoss; Rücksichtnahmegebot; erdrückende Wirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2014 - 2 ZB 13.530
    Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris).
  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2014 - 2 ZB 13.530
    Die daher bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH, B.v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier aber entgegen der Ansicht des Antragstellers hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist.
  • VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997

    Vorbescheid; Bindungswirkung; einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2014 - 2 ZB 13.530
    Unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung führt im vorliegenden städtebaulichen Kontext jede Bebauung zwangsläufig zu einer Reduzierung der Belichtung bei den Nachbargebäuden (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris).
  • VGH Bayern, 22.12.2011 - 2 B 11.2231

    Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften bei atypischer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2014 - 2 ZB 13.530
    Auch ist eine Verkürzung der Abstandsfläche auf ein Minimum von 3 m unter Abweichung vom Grundsatz 1 H in vielen Fällen möglich (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris).
  • VGH Bayern, 15.11.2005 - 2 CS 05.2817
    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2014 - 2 ZB 13.530
    Die daher bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH, B.v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier aber entgegen der Ansicht des Antragstellers hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist.
  • VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 CS 01.1506
    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2014 - 2 ZB 13.530
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris).
  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

    Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer rechtfertigenden Atypik - nämlich eine Umgebungsbebauung, die in einer vorhandenen beengten städtebaulichen Situation durch einen historisch gewachsenen "Pavillonzwischenraum" gekennzeichnet ist, weswegen kaum ein Gebäude die Vorgaben des heute geltenden Abstandsflächenrechts einhält - ist dabei unabhängig davon gegeben, ob sich ein Bauvorhaben auf die Ausmaße des vorhandenen Bestands beschränkt oder ob es auch um bauliche Erweiterungen (hier nach Süden hinsichtlich des bis fast an die S. Straße heranreichenden Neubaus) geht (BayVGH, B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in - wie hier - dicht besiedelten Innenstadtlagen können Abweichungen gem. Art. 63 i.V. mit Art. 6 BayBO sogar dann gerechtfertigt sein, wenn nicht an allen Fenstern zu Wohnräumen des Nachbaranwesens ein Lichteinfallswinkel von 45° verbleibt (BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 24 f.; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 8; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 42).

    Im Übrigen kann - wie in der Begründung des Nachtragsbescheids vom 3. Juli 2018 thematisiert wird - der Umstand, dass das Nachbaranwesen (hier: das Anwesen der Kläger) seinerseits gegenüber dem Baugrundstück nicht die gem. Art. 6 Abs. 5 BayBO zu fordernde Abstandsfläche einhält, auch dann bei der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zu treffenden Abwägung ein durchaus gewichtiger Gesichtspunkt sein, selbst wenn Treu und Glauben einen Nachbarn mangels Gleichwertigkeit der Abweichungen von den Abstandsflächen im Einzelfall nicht hindern sollten, sich auf die Abstandsflächenvorschriften zu berufen (BayVGH, B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 20.11.2014 - 2 CS 14.2199

    Beschwerde; Baugenehmigung; Abweichung; Abstandsflächen; Atypik;

    Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris).

    Zwar kann auch bei nicht gleichwertiger Abweichung von der Abstandsflächenpflicht das Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens im Einzelfall überwiegen, wenn sich mit dem Neubau jedenfalls die vermehrte Abstandsflächenüberschreitung reduziert (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris).

    Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos, und kann insbesondere in speziellen Situationen, in denen sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der bisherige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen ausnahmsweise nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris).

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 15.460

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Verkürzung der Abstandsflächen

    Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 -juris Rn. 24; B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 -juris Rn. 4; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).

    Diese können sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 4; B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 4; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16; B.v. 14.6.2016 -2 CS 16.735).

    Grundsätzlich kann sich eine Atypik etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 4; B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 4; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16; B. v. 14.6.2016 - 2 CS 16.735).

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